E-Mail-Infoservice Archiv

Ausgabe 1

Alle vier Jahre wieder…

Lieber Betriebsrat,

in diesem Frühjahr war es wieder einmal soweit: Bundesweit haben von März bis Mai die Betriebsratswahlen stattgefunden. Auch Sie wurden (wieder) in den Betriebsrat gewählt? Dann gratulieren wir Ihnen herzlich!

Speziell ganz neuen Betriebsräten stellen sich nun unendlich viele Fragen: Was kommt auf mich zu? Worum muss ich mich kümmern und was muss ich alles wissen? Ihnen soll unser spezieller E-Mailservice für neue Betriebsräte Hilfestellung im ersten Jahr der Betriebsratstätigkeit bieten.

Sie selbst sind bereits ein "alter Hase" mit umfassenden Kenntnissen? Dann leiten Sie diesen Info-Service doch bitte an neu gewählte Betriebsrats-Kollegen weiter, damit sie von unseren zahlreichen Tipps profitieren können. Herzlichen Dank und eine erfolgreiche Zeit wünscht

PS: Bitte beachten Sie die folgenden Optionen:
1. Wenn Sie diesen Infoservice abonnieren möchten, dann klicken Sie hier.
2. Wenn Sie diese speziellen Informationen nicht mehr erhalten möchten, müssen Sie nichts tun.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Tipp von Betriebsrat zu Betriebsrat
  2. 2. Tipp von einem Rechtsexperten
  3. 3. Unsere Seminarempfehlungen
  4. 4. Stimmen unserer Seminar-Teilnehmer
  5. 5. Tipp von einem Kommunikations-Experten
  6. 6. Eine Poko-Seminarleiterin stellt sich vor
  7. 7. Literaturtipp

TIPP von Betriebsrat zu Betriebsrat

Neu im Betriebsrat? So machen Sie es richtig:

Eigentlich ist es doch ganz einfach: Was der Betriebsrat darf und muss - seine Rechte und Pflichten - sind im Gesetz geregelt ... So einfach ist es natürlich leider nicht. Um sich von Anfang an Ärger, Zeit und unnötige Arbeit zu ersparen, hier und in den folgenden Ausgaben einige nützliche Tipps von Betriebsrat zu Betriebsrat für Ihren erfolgreichen Start:

Tipp 1: Rollentrennung schützt vor Überlastung
Als neugewählter Betriebsrat ist es wichtig, die richtige Balance zwischen eigener Arbeit und Betriebsratsarbeit zu finden. Klingt schwierig? Ist es auch! Sie haben jetzt einen zusätzlichen Arbeitsbereich bekommen, aber Ihr eigentlicher Aufgabenbereich ist zunächst einmal nicht eingeschränkt worden und das bei unveränderter Arbeitszeit. Sie müssen also zukünftig auf zwei Hochzeiten tanzen. Jetzt fragen Sie sich sicher: "Wie soll das gehen?" Gute Frage, denn das kann oft problematisch werden. Wenn Sie hier nicht klar zwischen den beiden Rollen trennen, laufen Sie Gefahr, sich aufzureiben. Dabei haben Sie ein Recht darauf, entsprechend der neuen Belastung "Betriebsrat-Arbeit" zeitlich von Ihrer eigentlichen Arbeit entlastet zu werden.

Darum: Notieren Sie sich die Zeiten, die Sie auf Ihre Betriebsratsarbeit verwenden. Nach einiger Zeit werden Sie einen Überblick haben, wie hoch der Zeitaufwand für Ihre neue Rolle ist. Bei Überlastung haben Sie nun eine solide Grundlage für ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.

Einen weiteren Tipp lesen Sie in der nächsten Ausgabe unseres E-Mail-Infoservices für neue Betriebsräte.

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TIPP von einem Rechtsexperten

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Das BetrVG gewährt dem Betriebsrat eine Reihe von Beteiligungsrechten. Sie schränken das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ein und geben dem Betriebsrat die Möglichkeit, die betriebliche Ordnung mitzugestalten. Die einzelnen Beteiligungsrechte haben eine unterschiedliche Stärke. Hierbei unterscheidet man zwei Hauptgruppen: die schwächeren Mitwirkungsrechte, bei denen der Arbeitgeber letztlich frei in seiner Entscheidung bleibt, nämlich das Informations-, Beratungs- und Anhörungsrecht und die eigentlichen Mitbestimmungsrechte bei denen ein Zustimmungsverweigerungsrecht oder ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats besteht: das Vetorecht und das "echte Mitbestimmungsrecht".

Heute: Welche Informationsrechte hat der Betriebsrat?
Zunächst einmal das allgemeine Unterrichtungsrecht (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Daneben noch die speziellen Informationsrechte, z. B. bei der Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer (§ 85 Abs. 3 BetrVG), bei der Arbeitsplatzgestaltung (§ 90 BetrVG), bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG), bei Einstellungen, Ein-/
Umgruppierungen, Versetzungen (§ 99 Abs. 1 BetrVG), bei der Einstellung, Versetzung und Kündigung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG), für den Wirtschaftsausschuss (§ 106 Abs. 2 BetrVG, § 108 Abs. 5 BetrVG) und vor Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).

Lesen Sie in den kommenden Ausgaben mehr zum Beratungsrecht, dem Anhörungs- und Vetorecht sowie dem Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne.

Wenn ich das gewusst hätte…
Um die Interessen der Mitarbeiter wirklich effektiv vertreten zu können, sind fundiertes Fachwissen und aktuelle Informationen ein Muss. Ohne ein rechtliches Basiswissen geht es nicht. Mitbestimmung bedeutet auch: Verantwortung für jeden einzelnen Mitarbeiter, ein breites Spektrum an Themen, in die man sich einarbeiten muss, wenn man etwas bewegen will. Das Ganze muss dann gekonnt präsentiert und verhandelt werden.

Daher gilt: der Betriebsrat hat einen Schulungsanspruch. § 37 Abs. 6 BetrVG gibt vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Mehr zum Schulungsanspruch finden Sie hier.

Übrigens: Teilzeitkräfte haben nach § 37 Absatz 7 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

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UNSERE SEMINAREMPFEHLUNGEN

"Einführung BetrVG I - Ihr Einstieg in das Betriebsverfassungsrecht"

In diesem Grundlagenseminar werden Sie mit den wesentlichen Rechten und Pflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder vertraut gemacht, damit Sie Kolleginnen und Kollegen kompetent und engagiert vertreten können.

Profitieren Sie von attraktiven Vorteilen beim Besuch dieser Veranstaltung in 2010:

  • Starter Kit mit vielen praktischen Inhalten für jeden Teilnehmer
  • Gutschein über 200 EUR netto für die Teilnahme an "Einführung in BetrVG II" bis 31.12.2011
  • USB-Stick mit nützlichen Infos
  • umfangreiches Fachbuch für Ihre Betriebsratsarbeit
  • Termine für Betriebsräte spezieller Branchen: Pharma-, IT-, Banken- und Versicherungsbereich
  • Kinderbetreuung in 33 BetrVG I-Seminaren in 2010

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

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STIMMEN unserer Seminar-Teilnehmer

Teilnehmer des Seminars „Einführung BetrVG I“ vom 06.-09.05.2014 in Köln:

  • „Trockene und schwierige Themen locker rüberzubringen, Respekt!.“
  • „Der Referent hat dieses Seminar mit treffenden Beispielen sehr anschaulich und nicht ermüdend dargestellt.!“
  • "Auswahl der Referenten: Super!“
  • „Es war eine sehr informative und schöne Woche. Werde weitere Poko-Seminare besuchen und auch weiterempfehlen..“

Teilnehmer des Seminars „Einführung BetrVG I“ vom 06.-09.05.2014 in Berlin:

  • „Sehr gute und strukturierte Vorgehensweise bei Erklärung der Sachverhalte. Es war amüsant und nie langweilig, auch wenn einige Inhalte trocken waren.“
  • "Es hat mir wirklich alles gut gefallen. Seminarleiterin sehr freundlich/herzlich. Der Referent ist ein sehr netter und guter Anwalt!“
  • "Besonders gefallen hat mir, dass auf die Befürfnisse/Wissensbedarf immer individuell eingegangen wurde.“
  • "Super Gesamtpaket!“

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TIPP von einem Kommunikations-Experten

Verhandlungen in der Betriebsratsarbeit
- Die Verhandlungsphasen -

Verhandlungen durchlaufen in der Regel bestimmte Phasen: die Eröffnungsphase, die Argumentationsphase, die kritische Phase und die Schlussphase. Leider werden oft, durch die Nichtbeachtung der besonderen Bedingungen und Bedürfnisse in den einzelnen Phasen, schwerwiegende Fehler gemacht, die dazu führen können, dass Verhandlungen scheitern.

In der Verhandlungsführung sollte neben dem Verhandlungsgegenstand (z.B. Einführung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Integrationsvereinbarung) und dem Verhandlungspartner (z.B. Personalchef) auch ein besonderes Augenmerk auf die Verhandlungsphasen gerichtet werden.

  • Eröffnungsphase:
    Begrüßung, Sympathiepflege, Klima, Anwärmen, Einstieg
  • Argumentationsphase:
    Gegenseitige Mitteilung von Informationen, Wünschen, Vorschlägen etc.
  • „Kritische“ Phase:
    Beschluss, Kompromiss, Ergebnis
  • Schlussphase:
    Vereinbarung, Vertrag, Pläne, Protokoll

Das Nichtbeachten der Eröffnungsphase und somit der "kalte" Einstieg in eine Verhandlung, können (vor allem wenn sich die Verhandlungspartner nicht gut kennen) zu einer nachteiligen Verschlechterung des Verhandlungsklimas führen. Die Beziehungsebene ist gestört und es wird sehr schwer, ein befriedigendes Verhandlungsergebnis zu erzielen.

Die Argumentationsphase dient dem gegenseitigen Austausch der Vorschläge, Informationen und Standpunkte. Häufig wird in dieser Phase der Fehler gemacht, voreilig einen Beschluss erzwingen zu wollen. Das geht in der Regel schief. Verhandlungen brauchen eben eine gewisse Zeit. Es ist sehr wichtig, dass beide Parteien genügend Zeit haben, ihren Standpunkt darzustellen und zu begründen.

Den Argumenten der Gegenseite zuzuhören und nachzufragen, ist sehr wichtig. So erhält man noch weitere Informationen, die für die Verhandlung sehr wichtig sein können. Leider zeichnen sich viele Verhandlungen dadurch aus, dass in der Argumentationsphase durch bewusste oder unbewusste provokative Einwürfe ein sachliches Argumentieren überhaupt nicht mehr möglich ist.

In der kritischen Phase geht es um das Ganze. Hier werden die tatsächlichen Ergebnisse, Kompromisse oder Beschlüsse gemeinsam erarbeitet. Auch die kritische Phase unterliegt häufig Verhandlungsfehlern. Dann zum Beispiel, wenn eine Verhandlungsseite (manchmal sogar kurz vor einem guten Ergebnis) wieder in die Argumentationsphase zurückfällt. Hier können in der Folge greifbare Ergebnisse regelrecht kaputt geredet werden.

Die Schlussphase dient dazu, die erzielten Ergebnisse in Form von Vereinbarungen, Verträgen oder Plänen, gemeinsam festzuschreiben. Es hat sich in der Verhandlungspraxis besonders bewährt, unmittelbar nach der Verhandlung ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn während der Verhandlung nur Teilergebnisse erzielt worden sind, bzw.die Verhandlung an einem bestimmten Punkt auf einen neuen Termin vertagt worden ist. Ein gutes Verhandlungsprotokoll schützt auch davor, dass sich nach Wiederaufnahme der Verhandlung eine Partei nicht mehr an die erzielten Teilergebnisse "erinnern" kann.

Beachten Sie bitte auch unser Seminar zu diesem Thema:
Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit

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Eine Seminarleiterin stellt sich vor

Heute:
Marion Brandstätter

Nach 20 jähriger Betriebszugehörigkeit und 8 jähriger Betriebsratstätigkeit in einem Hamburger Textilunternehmen folgte ich meinem Herzen und heiratete meinen Mann im schönen Land Tirol, wo ich seit nunmehr 10 Jahren lebe. Hier stellte ich fest, dass ich bisher ein unentdecktes Skitalent war. Ich fahre für mein Leben gerne Ski und liebe die Berge Tirols. Doch mein Betriebsratsherz hörte nicht auf zu schlagen, so bewarb ich mich bei Poko und übe seit nunmehr 7 Jahren mit Leidenschaft meine freiberufliche Tätigkeit als Seminarleiterin in den schönsten bayrischen Städtchen aus. Recht und Menschlichkeit gehören zu meinen Idealen, somit bin ich goldrichtig bei Poko und seiner Ideologie und deren Kunden.

 

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Literaturtipp

Die wichtigsten Gesetzestexte, wie sie in den gängigen Taschenbuchausgaben enthalten sind, sind jedem Betriebsratsmitglied zu überlassen, BAG, 24.01.1996 AP Nr. 52 zu § 40 BetrVG 1972, LAG Düsseldorf, DB 88, 1072:

Dtv-Arbeitsgesetze

76. Auflage 2010

Dem Betriebsrat ist eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Auswahl einen Ermessensspielraum:

Mögliche Zeitschriften: BetriebsBerater, Der Betrieb, NZA, AiB

Übrigens: Die dtv-Arbeitsgesetze erhalten Sie kostenlos in unseren Einführungsseminaren!

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